Update aus der Politik

8. April 2024

25.03.2024 – Die Revision des CO2-Gesetzes in der Schweiz ist abgeschlossen. Im Detail sieht das Gesetz wie folgt aus: Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung (parlament.ch)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Steuerbefreiung für erneuerbare Treibstoffe nach Schweizer Standard bleibt bestehen.
  • Neu sollen auch massenbilanzierte Biotreibstoffe an die CO2-Reduktion angerechnet werden können. Die massenbilanzierten Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer.
  • Eine Überführungspflicht für erneuerbare Treibstoffe wurde aus Kostengründen abgelehnt.
  • Die Kompensationspflicht für die Mineralölimporteure bleibt bestehen. Der Anteil der Inlandkompensation und damit die Bedeutung der Biotreibstoffe in der Schweiz ist noch unklar.
  • Eine technologiedifferenzierte LSVA-Rabattierung wird nicht im Rahmen des CO2-Gesetzes unter ‘Änderung anderer Erlasse’ geregelt. Zurzeit läuft die Revision des SVAG, bei der wir die Anliegen der Branche einbringen.

Synthetische Treibstoffe

Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung erneuerbarer synthetischer Treibstoffe erzielt wird, bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet. Diese synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d USG erfüllen.

Blick über die Grenzen

In Deutschland wurde inzwischen bestätigt, dass die Produkte HVO100, reiner paraffinischer Treibstoff, und B10, Diesel mit bis zu 10 % Biodiesel, ab dem 13. April 2024 an Tankstellen verkauft werden dürfen. Allerdings ist B7 nun ein geschützter Treibstoff – wenn also B10 oder paraffinischer Diesel an der Tankstelle verfügbar ist, muss auch B7 angeboten werden.

Quelle: www.parlament.ch März 2024

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